Erwägungsgrund 23 32009L0030
Da die in den Artikeln 7b bis 7e der Richtlinie 98/70/EG vorgesehenen Maßnahmen durch die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsbedingungen, die Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe für die Zielanrechnung gemäß dieser Richtlinie erfüllen müssen, auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes fördern und so im Einklang mit Artikel 7b Absatz 8 der genannten Richtlinie den Handel mit Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen, die diese Bedingungen erfüllen, zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, stützen sich diese Maßnahmen auf Artikel 95 des Vertrags.