Erwägungsgrund 31 32009L0030
Es erscheint sinnvoll, Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG so anzupassen, dass das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen mit höherem Biokraftstoffanteil („B7“) als in der Norm EN 590:2004 („B5“) vorgesehen, möglich wird. Diese Norm sollte entsprechend angepasst werden, und Grenzwerte für nicht im genannten Anhang enthaltene technische Parameter — wie Oxidationsstabilität, Flammpunkt, Koksrückstand, Aschegehalt, Wassergehalt, Gesamtverunreinigung, Korrosionswirkung auf Kupfer, Schmierfähigkeit, kinematische Viskosität, Trübungspunkt, CFPP-Punkt, Phosphorgehalt, Säureindex, Peroxyde, Säureindexvariation, Einspritzdüsenverschmutzung und Hinzufügung von Stabilisierungsadditiven — sollten festgelegt werden.