Erwägungsgrund 38 32009L0030
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den Mechanismus für die Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlichen Kriterien aufzustellen, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlichen methodischen Grundsätze und Werte zu ändern, die Kriterien und geografische Gebiete für Grünland mit großer biologischer Vielfalt festzulegen, den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu überprüfen und die Methode für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen, die erlaubten Analysemethoden in Bezug auf die Kraftstoffspezifikationen und die Erhöhung des Dampfdrucks, die für Ottokraftstoff, der Bioethanol enthält, zugelassen ist, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Anpassung der methodischen Grundsätze und Werte bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.