Erwägungsgrund 43 32013L0030
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für den Informationsaustausch und im Interesse einer besseren Leistungstransparenz im Offshore-Erdöl- und -Erdgassektor sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Format und die Einzelheiten der auszutauschenden und zu veröffentlichenden Informationen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.