Erwägungsgrund 106 32014L0024
Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 für die Berechnung der Fristen in der vorliegenden Richtlinie gilt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 für die Berechnung der Fristen in der vorliegenden Richtlinie gilt.