Erwägungsgrund 44 32014L0024
Das Verhandlungsverfahren sollte auch in Fällen zur Verfügung stehen, in denen ein offenes oder nichtoffenes Verfahren nur zu unregelmäßigen oder inakzeptablen Angeboten geführt hat. In solchen Fällen sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, regelmäßige und akzeptable Angebote zu erhalten.