Erwägungsgrund 21 32014L0026
Um Rechtsinhaber zu schützen, deren Rechte von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar repräsentiert werden, die jedoch nicht die Voraussetzungen der Organisation für eine Mitgliedschaft erfüllen, sollte geregelt werden, dass bestimmte für die Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Richtlinie ebenfalls für diese Rechtsinhaber gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Rechtsinhabern zudem das Recht einräumen können, an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mitzuwirken.