Erwägungsgrund 7 32014L0026
Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern und Dritten sollten die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken koordiniert werden, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte daher Artikel 50 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben.