Erwägungsgrund 20 32014L0026
Die Mitgliedschaft in einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einziehen dürfen. Diese Kriterien sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht dazu verpflichten, Mitglieder aufzunehmen, deren Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken oder anderen Schutzgegenstände nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geführten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, die Mitglieder und Rechtsinhaber, deren Rechte die Organisation auf der Basis der von den Rechtsinhabern erteilten Vollmachten repräsentiert, zu ermitteln und ausfindig zu machen.