Erwägungsgrund 54 32014L0026
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Streitbeilegung sollten die Parteien nicht daran hindern, von ihrem in der Charta garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten Gebrauch zu machen.