Erwägungsgrund 25 32014L0026
Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Geschäftsführung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unabhängig ist. Mitglieder der Leitungsorgane sollten unabhängig davon, ob sie zum Direktor gewählt oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung tätig sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Rechtsinhaber, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten werden, kollidieren. Auch die Personen, die die Aufsichtsfunktion ausüben, sollten solche jährlichen Erklärungen abgeben. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verlangen, dass sie derlei Erklärungen veröffentlichen oder staatlichen Stellen übermitteln.