Erwägungsgrund 53 32014L0026
Etwaige Vorschriften über Durchsetzungsmaßnahmen sollten die Zuständigkeiten der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen unabhängigen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen unberührt lassen.