Erwägungsgrund 23 32014L0042
Diese Richtlinie gilt für Straftaten, die in den Geltungsbereich der in dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte fallen. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsakte sollten die Mitgliedstaaten von der erweiterten Einziehung mindestens bei bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten Gebrauch machen.