Erwägungsgrund 32 32014L0042
Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung sichergestellt worden sind, sollten in geeigneter Weise verwaltet werden, damit sie ihren wirtschaftlichen Wert nicht verlieren. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen einschließlich der Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Übertragung der Vermögensgegenstände treffen, um solche Verluste so gering wie möglich zu halten. Sie sollten geeignete Maßnahmen wie etwa die Einrichtung zentraler nationaler Vermögensverwaltungsstellen, von Fachdienststellen oder vergleichbarer Mechanismen treffen, um das vor der Einziehung sichergestellte Vermögen bis zur gerichtlichen Entscheidung effektiv zu verwalten und seinen Wert zu erhalten.