Erwägungsgrund 40 32014L0042
Diese Richtlinie sollte unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verfahrensrechte im Strafverfahren betreffen, umgesetzt werden.