Erwägungsgrund 27 32014L0042
Da Vermögensgegenstände häufig für die Zwecke der Einziehung gesichert werden, sind Sicherstellung und Einziehung eng miteinander verbunden. In einigen Rechtssystemen gilt die Sicherstellung zum Zwecke der Einziehung als eine gesonderte einstweilige Verfahrensmaßnahme, auf die eine Einziehungsentscheidung folgen kann. Unbeschadet der verschiedenen nationalen Rechtssysteme und des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI sollten mit der vorliegenden Richtlinie einige Aspekte der nationalen Systeme der Sicherstellung zum Zwecke der Einziehung angeglichen werden.