Erwägungsgrund 44 32014L0042
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Richtlinie und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —