Erwägungsgrund 7 32014L0042
Den derzeitigen Rechtsrahmen der Union für die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensgegenständen bilden die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates, der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates, der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates sowie der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates.