Erwägungsgrund 30 32014L0042
Vermögensgegenstände werden häufig, solange das Strafverfahren dauert, von der verdächtigten oder beschuldigten Person verborgen gehalten. Einziehungsentscheidungen können infolgedessen nicht vollstreckt werden, und die Adressaten dieser Entscheidungen kommen wieder in den Genuss ihres Vermögens, sobald sie ihre Strafe verbüßt haben. Es ist daher notwendig, den genauen Umfang der Vermögensgegenstände bestimmen zu können, die auch nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung einzuziehen sind, um die vollständige Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in den Fällen zu ermöglichen, in denen anfangs kein oder kein hinreichendes Vermögen ermittelt und die Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden konnte.