Erwägungsgrund 1 32015L2060
Ausgehend von dem auf der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2000 erreichten Konsens, dass der Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf breitestmöglicher Basis erfolgen sollte, wird die Richtlinie 2003/48/EG des Rates in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 mit dem Ziel angewandt, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden können, sodass Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, vermieden werden.