Erwägungsgrund 9 32015L2060
Ungeachtet der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG sollten Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten vor dem die Aufhebung dieser Richtlinie festgelegte Zeitpunkt erhoben werden, wie ursprünglich vorgesehen verarbeitet und weitergeleitet werden, und vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen sollten eingehalten werden.