Erwägungsgrund 13 32015L2060
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG mit den vorübergehenden Ausnahmen, die zum Schutz erworbener Rechte und zur Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Richtlinie 2014/107/EU erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.