Erwägungsgrund 6 32015L2060
Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde, angeglichen wird. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte der Rat zudem die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem in der Richtlinie 2014/107/EU festgelegten Anwendungsbeginn zu koordinieren, unter Berücksichtigung der darin für Österreich vorgesehenen Ausnahmeregelung. Daher sollte die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich für ein weiteres Jahr gelten. Nach dem Standpunkt des Rates ist die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG erforderlich, um doppelte Meldepflichten zu vermeiden und Kosten für Steuerbehörden und Wirtschaftsbeteiligte zu sparen.