Erwägungsgrund 11 32015L2060
Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Österreich in Anbetracht struktureller Unterschiede eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2014/107/EU eingeräumt wurde, die es Österreich erlaubt, die Anwendung der Richtlinie um ein Jahr bis zum 1. Januar 2017 zu verzögern. Allerdings kündigte Österreich zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU an, es werde von der Ausnahmeregelung nicht in vollem Umfang Gebrauch machen. Vielmehr wird Österreich bis September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen, jedoch beschränkt auf eine begrenzte Anzahl von Konten; in anderen Fällen wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Daher sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Österreich und die dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten während des Zeitraums der Ausnahmeregelung weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG anwenden, außer für die Konten, für die die Richtlinie 2014/107/EU gilt.