Erwägungsgrund 12 32015L2060
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, und keine Bestimmung in dieser Richtlinie darf diese Rechte schmälern oder aufheben.