Erwägungsgrund 7 32015L2060
Gemäß der Richtlinie 2014/48/EU des Rates haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um jener Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste die Richtlinie 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden.