Erwägungsgrund 5 32015L2060
Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie vor einige Fälle, in denen nur die Richtlinie 2003/48/EG gilt. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien und auf verschiedene spezifische Ausnahmeregelungen zurückzuführen. In diesen begrenzten Fällen würde die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union führen. Die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten Meldesystems verbunden wären, würden durch die anfallenden Kosten zunichte gemacht.