Art. 160g Abs. 3 Buchst. b 32017L1132Offenlegung
Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in…
Art. 160p Abs. 1 32017L1132Eintragung
Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Spaltung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der…
Art. 135 Abs. 1 32017L1132Allgemeine Bestimmungen zur Spaltung
Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten, ihrem Recht unterliegenden Gesellschaften die in Artikel 136 beschriebene Spaltung durch Übernahme,…
Art. 160c 32017L1132Verfahren und Formalitäten
Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und…
Art. 160d Buchst. j 32017L1132Plan für die grenzüberschreitende Spaltung
soweit einschlägig die Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Satzungen und, im Falle einer…