Erwägungsgrund 10 32017L2398
Die Änderungen des Anhangs III der Richtlinie 2004/37/EG, die mit dieser Richtlinie vorgenommen werden, ist ein erster Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG. Den nächsten Schritt in diesem Prozess stellt der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Festlegung von Grenzwerten und Hinweisen „Haut“ für sieben weitere Karzinogene dar. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ angekündigt, dass weitere Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG geplant sind. Die Kommission sollte im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG und der gängigen Praxis weiterhin kontinuierlich an Aktualisierungen des Anhangs III jener Richtlinie arbeiten. Diese Arbeit sollte in den Fällen, in denen dies angezeigt ist, zu Vorschlägen für die künftige Überprüfung der in der Richtlinie 2004/37/EG und der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sowie zu Vorschlägen für zusätzliche Grenzwerte führen.