Erwägungsgrund 21 32017L2398
1,2-Epoxypropan erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, kann eine Expositionsgrenze bestimmt werden, unterhalb derer bei der Exposition gegenüber diesem Karzinogen nicht mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 1,2-Epoxypropan festzulegen.