Erwägungsgrund 26 32017L2398
Hydrazin erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition hat in Bezug auf Hydrazin festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Hydrazin festzulegen und diesem Stoff einen Hinweis auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme durch die Haut zuzuweisen.