Erwägungsgrund 34 32017L2398
Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates fortlaufend überprüft, um insbesondere dem Zusammenspiel zwischen den gemäß der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerten und den DNEL-Werten (Derived No Effect Levels — abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb deren der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt) Rechnung zu tragen, die zum wirksamen Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden.