Erwägungsgrund 16 32017L2398
In Bezug auf Chrom VI kann ein Grenzwert von 0,005 mg/m3 unangemessen und in einigen Sektoren kurzfristig schwer einzuhalten sein. Deshalb sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem ein Grenzwert von 0,010 mg/m3 gilt. Für die spezifische Situation, dass die Arbeitstätigkeit Schweiß- oder Plasmascheidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren beinhaltet, sollte während dieses Übergangszeitraums ein Grenzwert von 0,025 mg/m3 und danach der allgemeine Grenzwert von 0,005 mg/m3 gelten.