Erwägungsgrund 9 32017L2398
Da der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition in seinen Empfehlungen darauf hinweist, dass die Überwachung der Exposition anhand empfohlener Arbeitsplatzgrenzwerte und biologischer Grenzwerte möglich ist, sind die Arbeitgeber nach der Richtlinie 2004/37/EG gehalten, vorhandene geeignete Verfahren zur Messung der Expositionswerte für Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz anzuwenden. Damit die in jener Richtlinie festgelegten Pflichten gestärkt und ein ähnlicher und hochwertiger Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Union gewährleistet werden können, ist es wichtig, die Gleichwertigkeit der Verfahren zur Messung der Konzentration von Karzinogenen und Mutagenen in der Luft im Vergleich zu den Grenzwerten nach der Richtlinie 2004/37/EG zu verbessern.