Erwägungsgrund 33 32017L2398
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Leben und dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 31.