Erwägungsgrund 19 32019L0883
In der Richtlinie 2008/98/EG werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Entstehung von Meeresmüll ein Ende zu setzen — als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren.