Erwägungsgrund 33 32019L0883
Wegen seiner Art des Handels, die durch häufiges Anlaufen von Häfen gekennzeichnet ist, ist der Kurzstreckenseeverkehr im Rahmen der geltenden Regelung für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen mit erheblichen Kosten konfrontiert, da bei jedem Anlaufen eines Hafens eine Gebühr zu entrichten ist. Gleichzeitig sind Abfahrtsdichte und Regelmäßigkeit im Kurzstreckenseeverkehr nicht ausreichend hoch, sodass aus diesen Gründen keine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr und der Entladung von Abfällen gewährt werden kann. Um die finanzielle Belastung des Sektors zu begrenzen, sollten reduzierte Gebühren erhoben werden, die sich danach richten, welche Transportaufgaben das betreffende Schiff wahrnimmt.