Erwägungsgrund 37 32019L0883
Neben Anreizen für die Entladung von Abfällen hat die wirksame Durchsetzung der Entladungsverpflichtung oberste Priorität und sollte nach einem risikobasierten Ansatz erfolgen, für den ein risikobasierter Auswahlmechanismus der Union eingerichtet werden sollte.