Erwägungsgrund 21 32022L0431
Bei Nickelverbindungen könnte es in einigen Wirtschaftsbereichen oder bei einigen Verfahren schwierig sein, Grenzwerte von 0,01 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion und 0,05 mg/m3 für die einatembare Fraktion einzuhalten, insbesondere bei Schmelzen, Raffination und Schweißen. Da ferner identische Risikomanagementmaßnahmen für Chrom(VI)- und für Nickelverbindungen angewendet werden können, sollten die Übergangsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber diesen beiden Gruppen von Karzinogenen aufeinander abgestimmt werden. Es sollte daher ein Übergangszeitraum bis einschließlich 17. Januar 2025 eingeführt werden, in dem ein Grenzwert von 0,1 mg/m3 für die einatembare Fraktion der Nickelverbindungen gilt. Mit dem Übergangszeitraum würde eine Anpassung an den Tag der Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Chrom(VI)-Verbindungen sichergestellt, die in der Richtlinie (EU) 2017/2398 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden.