Erwägungsgrund 22 32022L0431
Benzol erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Benzol kann auch durch die Haut absorbiert werden. Der in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG festgelegte Grenzwert für Benzol sollte unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Daten überarbeitet werden; es ist angemessen, den Hinweis „Haut“ beizubehalten. Der ACSH hat auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC zugestimmt, dass die biologische Überwachung für Benzol nützlich wäre. Das sollte bei der Erarbeitung einer Leitlinie für die praktische Anwendung der biologischen Überwachung berücksichtigt werden.