Erwägungsgrund 24 32022L0431
Der in Anhang III der Richtlinie(EU) 2017/2398 festgelegte Grenzwert für alveolengängigen Quarzfeinstaub sollte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Kommission gemäß der Richtlinie 2004/37/EG und neuerer wissenschaftlicher und technischer Daten überprüft werden.