Erwägungsgrund 23 32022L0431
Bei Benzol kann es in einigen Wirtschaftsbereichen kurzfristig schwierig sein, einen überarbeiteten Grenzwert von 0,2 ppm (0,66 mg/m3) einzuhalten. Daher sollte ein Übergangszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeführt werden. Als Übergangsmaßnahme sollte bis zum 5. April 2024 der in der Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Grenzwert von 1 ppm (3,25 mg/m3) weiter gelten, und ab dem 5. April 2024 bis zum 5. April 2026 sollte ein Übergangsgrenzwert von 0,5 ppm (1,65 mg/m3) gelten.