Erwägungsgrund 10 32024L0884
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU werden in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte gekennzeichnet, und zwar vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419, die vom Cenelec im März 2006 angenommen wurde. Diese Norm wurde überarbeitet, um die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 2012/19/EU zu aktualisieren. Die Bezugnahme auf die Norm in diesen Artikeln sollte daher dahin gehend überarbeitet werden, dass auf die aktualisierte, vom Cenelec im Juli 2022 angenommene Fassung der europäischen Norm EN 50419 Bezug genommen wird.