Erwägungsgrund 7 32024L0884
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgeweitet. Wie Photovoltaikmodule waren auch Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU in deren Geltungsbereich fielen, aber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie zum 15. August 2018 in deren Geltungsbereich aufgenommen wurden („Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich“), zuvor auch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG einbezogen. Vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU hatten die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG die Wahl, die Kosten der Bewirtschaftung von Altgeräten von solchen Elektro- und Elektronikgeräten entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber dieser Geräte aufzuerlegen. Daher würde die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU auf Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Gründen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Da die Richtlinie 2012/19/EU zudem erst seit dem 15. August 2018 Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich einschließt, sollte Artikel 13 Absatz 1 dahin gehend geändert werden, dass er nicht für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.