Erwägungsgrund 9 32024L0884
Die Richtlinie 2012/19/EU ergänzt die Richtlinie 2008/98/EG, einen der allgemeinen Gesetzgebungsakte zur Abfallbewirtschaftung in der Union. Die Artikel 8 und 14 der Richtlinie 2008/98/EG gelten daher für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich für den Zeitraum, in dem Photovoltaikmodule sowie Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich aufgrund der Änderungen der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU durch die vorliegende Richtlinie nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen.