Erwägungsgrund 6 32024L0884
Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU dahin gehend geändert werden sollte, dass er nicht für Abfälle aus zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen anderer Nutzer als privater Haushalte gilt. Darüber hinaus ist es aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Erwägungen erforderlich, die Richtlinie 2012/19/EU auch in Bezug auf die Finanzierung der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen privater Haushalte, auf die Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU Anwendung findet, sowie in Bezug auf andere Elektro- und Elektronikgeräte — sowohl für Altgeräte privater Haushalte als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte — zu ändern, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt wie bei Photovoltaikmodulen.