Erwägungsgrund 15 32024L0884
Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Kosten der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht in unverhältnismäßigem Maße auf die Verbraucher oder Bürger abgewälzt werden. Dies schließt auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die Befassung mit möglichen Bestimmungen in Bezug auf Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG ein.