Erwägungsgrund 11 32024L0884
Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, mit dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Aufgrund der Änderungen der Artikel 12 und 13 sollte Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Photovoltaikmodule und Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich dahingehend geändert werden, dass klargestellt ist, dass die Kennzeichnungspflicht für Photovoltaikmodule erst ab dem 13. August 2012 und für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich erst ab dem 15. August 2018 gilt.