Erwägungsgrund 14 32024L0884
Eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich führt zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass Abfälle aus Photovoltaikmodulen sachgemäß behandelt und im größtmöglichen Umfang verwertet werden. Unbeschadet der sich aus dieser Richtlinie ergebenden erforderlichen Änderungen der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen aus vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen und allen vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die umweltgerechte Bewirtschaftung entsprechender Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherstellen. Die Mitgliedstaaten könnten die Hersteller durch ihre individuellen oder kollektiven Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dazu anhalten, die entsprechenden älteren Altgeräte aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.