Erwägungsgrund 12 32024L0884
Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU sollte besonders darauf geachtet werden, dass keine Bestimmungen aufgenommen werden, die unter Umständen eine ungerechtfertigte Rückwirkung haben könnten. Zudem ist es notwendig, für Klarheit und Berechenbarkeit für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die Betriebsbedingungen zu sorgen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Produkte galten. Mit dieser Herangehensweise wird dazu beigetragen, dass keine Risiken in Bezug auf unvorhersehbare Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entstehen. Darüber hinaus ist es wichtig, bei derlei Überarbeitungen die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG einzuhalten.